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Neue Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung ab 01.07.2014

Möglichkeit zur Ablehnung der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens durch das Insolvenzgericht von Amts wegen (§ 287 a InsO-E), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:  

  • § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO: Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB

  • § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO-E: Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers

  • § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO-E: Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren (wie bisher) und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren 

  • § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E: Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 InsO.

Erweiterung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO um neue Versagungstatbestände, wie z.B. 

  • § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO-E: Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers 

  • § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO-E: Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren (wie bisher) und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren 

  • § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E: Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 InsO
  • § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-E: Versagung wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO  

Die Insolvenzgläubiger können vor dem Schlusstermin schriftlich einen wirksamen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs. 1 InsO-E).

weiterer link: http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz

http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuldbefreiung


Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Ist trotz aller klaren Rechtsgrundlagen ein Schuldner und das von ihm angerufene Gericht nicht davon abzubringen eine Vollstreckung nach erfolgter Restschulbefreiung in Deutschland doch noch einmal zu versuchen, muss der betroffene Schuldner zum Mittel der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht (nicht dem Vollstreckungsgericht, das den Titel vollstrecken will) greifen.

§ 767 Vollstreckungsabwehrklage 

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

 (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. 

Unterhaltspflichten in Deutschland (Düsseldorfer Tabelle)

Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2013

http://www.t-online.de/eltern/familie/id_46129262/unterhaltsrechner-kostenlos-den-kindesunterhalt-berechnen.html 

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Tabelle selbst bleibt unverändert, nachdem die Sätze für den Kindesunterhalt vor zwei Jahren deutlich um 13 Prozent angehoben worden waren. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind also auch 2013 gültig:

Nettoeinkommen des 
Unterhaltspflichtigen 
in Euro

Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro

0-5

6-11

12-17

ab 18

bis 1500 Euro

317

364

426

488

1501-1900

333

383

448

513

1901-2300

349

401

469

537

2301-2700

365

419

490

562

2701-3100

381

437

512

586

3101-3500

406

466

546

625

3501-3900

432

496

580

664

3901-4300

457

525

614

703

4301-4700

482

554

648

742

4701-5100

508

583

682

781

ab 5100 nach den Umständen des Falles

 

Insolvenzstraftaten gem. § 283 StGB

Nachfolgend die wichtigste Bestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) bzgl. Insolvenzstraftaten, gegen die verstoßen werden kann und die eine Restschuldbefreiung sowohl in England als auch in Deutschland nicht mehr ermöglichen, als wichtige Versagungsgründe

§ 283 StGB Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

  1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

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