Click Fraud Monitor

Wo liegen die Fallstricke, wo ist der „Pferdefuß“ bei der England-Insolvenz mit einer Restschuldbefreiung schon nach 12 Monaten?

Um es vorweg zu sagen: Der "Pferdefuß" liegt letztlich nur bei den - angesichts der existentiellen Bedeutung für Sie - überschaubaren Kosten für die englische Insolvenz.

Denn: In den allermeisten Fällen wird die englische Insolvenz bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung problemlos und verfahrenstechnisch unkompliziert abgewickelt, wenn Sie sich von uns begleiten lassen. Die englische Rechtsprechung hat im Unterschied zu dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren eine extrem lange Tradition und auch eine andere Ausgangslage des Rechtsgedankens als in Deutschland. Während in Deutschland der Gedanke im Vordergrund steht, dass ein Schuldner wohl unrechtmäßig gehandelt habe und dafür mit einer Art „Leidensperiode“ bestraft und lange Zeit überwacht werden müsse, steht im englischen Recht eine völlig andere Grundhaltung im Vordergrund: Hier geht es darum, den Schuldner möglichst schnell wieder in das Wirtschaftsleben einzuschleusen, ihm einen Neustart zu ermöglichen, damit er auch volkswirtschaftlich wieder aktiv zum Wohlstand und ggfs. zur Gläubigerbefriedigung beitragen kann. 

Entsprechend diesem Gedanken wird bei Zuständigkeit der englischen Gerichte die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten automatisch erteilt, sofern keine rechtsmissbräuchlichen Tatbestände vorliegen. Gemäß EU-Recht ist das Insolvenzverfahren in dem Staat zu eröffnen, wo die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfüllt sind. Diese Voraussetzung muss das englische Gericht prüfen und sie sind nicht von deutschen Gerichten zusätzlich zu überwachen.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion einer Verlegung des Lebensmittelpunktes „nur zum Schein“ zu sehen. Hier erfolgt die Verlegung des COMI nur unter Vortäuschung an einen anderen Ort, was unzulässig ist und rein rechtlich auch keine Eröffnung eines Verfahrens ermöglicht. Der Lebensmittelpunkt liegt bei Nachweis dieses Tatbestandes dann nach wie vor in Deutschland (siehe auch das Kapitel "Rechtsgrundlagen der englischen Insolvenz").

Eine weitere Diskussion besteht über die Motivation des Schuldners, sofern er ausschließlich seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegt, um unter das englische Recht zu fallen. Auch dies wäre missbräuchlich. Dieser mögliche Vorwurf ist jedoch in einem freien Europa außerordentlich schwer zu argumentieren, da, im Rahmen der Freizügigkeit und von allen EU-Staaten ausdrücklich angestrebten freien Wahl der Lebens- und Berufsumstände, gerade eine ungehinderte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines der wichtigsten Elemente der europäischen Vision ist.

Es ist außerordentlich schwierig für Gläubiger, hier objektive Missbrauchsbeweise vorzulegen, da man in der Praxis nicht unterscheiden kann zwischen den Intentionen, sich im gewollten Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten zu bewegen und der reinen Motivation in Bezug auf das angenehmere Insolvenzrecht. Demnach müssen also schwerwiegende Indizien vorliegen, die einem Gläubiger einen derartigen Beweis ermöglichen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch geurteilt, dass die Restschuldbefreiung in Europa immer dann anzuerkennen sei, wenn „anerkennenswerte Gründe für einen Wohnsitzwechsel bestanden haben“, die sich wohl regelmäßig finden lassen. Dennoch ist eine "Wohnsitzerschleichung" durch Täuschung des Gerichtes immer gerne ein Argument, dass sich deutsche Gerichte ab und zu einfallen lassen, um zu versuchen, ein Verfahren wieder nach Deutschland zu bringen. In den wenigen Fällen, wo das gelang, können wir als Spezialisten regelmäßig schwerwiegende Fehler im Vorgehen und dem set up der Betroffenen erkennen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Diese komplexe Situation ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, ob es sich für deutsche Gläubiger überhaupt lohnen würde, wenn der Schuldner gezwungen wäre, statt einer Insolvenz in England dann in Deutschland eine Insolvenz durchzuführen. Abgesehen von der „Rache“, dass der Schuldner dann eine größere Leidensperiode zu durchlaufen hätte, entstünden den Gläubigern in der Regel keine materiellen Vorteile. Dementsprechend ist es bisher nur in wenigen Ausnahmen vorgekommen, dass Gläubiger vehement Anstrengungen im hier diskutierten Sinne zur Verhinderung der englischen Insolvenz erfolgreich durchgezogen und dafür viel Zeit und Geld investiert haben (siehe zum COMI auch das Kapitel "Rechtsgrundlagen der englischen Insolvenz").

Abschließend kann man sagen, dass - insbesondere bei unprofessioneller Vorbereitung und fahrlässigem Verhalten - das Restrisiko einer nachträglichen Annullierung der Restschuldbefreiung beim englischen Gericht durch (deutsche) Gläubiger grundsätzlich besteht. Bei Begleitung durch die professionellen Spezialisten von England-Insolvenz.com ist es aber im Regelfall auszuschließen und selbst in besonderen Fällen nur marginal.

Als Fazit bleibt: Wie eingangs schon vorangestellt, sind  letztlich die Kosten und der Zeitaufwand für die englische Insolvenz von jedem für sich abzuwägen. Deshalb macht das Verfahren auch nur ab gewisse Mindest-Schulden wirklich Sinn.

Исходный текст


Real Time Web Analytics