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Wie wird mein Vermögen und noch verbliebenes Eigentum behandelt?

Idealerweise verfügen Sie vor und bei Antragstellung über keine Vermögenswerte mehr. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, bleiben diese Vermögenswerte auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung in der Kontrolle des Insolvenzverwalters.

Besteht noch Vermögen, so kann dessen Verwertung je nach Einzelfall relativ lange dauern, so dass es gut vorkommen kann, dass Sie zwar schon restschuldbefreit sind, aber Ihre Vermögenswerte noch nicht durch den Insolvenzverwalter zu Geld gemacht werden konnten, das eine Ausschüttung an Ihre Gläubiger erlaubt.

Im englischen Recht wird nämlich sehr klar unterschieden zwischen dem Insolvenzverfahren mit der automatischen Restschuldbefreiung und der Verwertung der Insolvenzmasse, sofern noch welche vorliegt.

Ein Problem in der Entschuldung von Immobilien kann dadurch entstehen, dass neue Schulden in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und der Verwertung der Immobilien dazu kommen, z.B. aus Nebenkosten, Wohngeldern etc. bei Eigentumswohnungen. Für diese neuen Schulden haften Sie dann wiederum. 
Grundsätzlich ist es aber nur zu empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass bei Insolvenzantrag kein Vermögen besteht.

Diese Thematik kann an dieser Stelle nicht pauschal und ohne genaue Kenntnisse Ihrer Situation behandelt werden und bedarf persönlicher und diskreter Beratung mit entsprechenden Spezialisten.

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