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Welche Möglichkeiten haben Gläubiger um eine England-Insolvenz zu verhindern?

Für Gläubiger ist das England-Insolvenz-Verfahren oft eine grausame Vorstellung. Denn sie müssen befürchten, dass sie weder von der Eröffnung in England erfahren und ihnen später die Forderungsanmeldung auch sowohl erschwert oder insofern beeinträchtigt wird und dass sie weniger als in Deutschland bekommen. Entsprechend können Gläubiger motiviert sein, ein solches Verfahren zu verhindern, wobei ihre Möglichkeiten allerdings recht begrenzt sind. Zum einen erfahren sie gar nicht oder erst durch den Eröffnungsbeschluss, dass ein Restschuldbefreiungsverfahren in England durchgeführt wird. Damit ist es für die Maßnahmen des Gläubigers zu spät, da der Gerichtsstand festgelegt ist.

Jedoch kann der Gläubiger im Vorfeld gegen eine COMI-Verlagerung handeln, wenn er schnell reagiert und selber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, solange noch kein Verfahren eröffnet wurde. Denn ein rechtsgültiges Verfahren in Deutschland würde die Eröffnung eines ausländischen Verfahrens verhindern. Hierbei kann jedoch die Schwierigkeit auftreten, dass festgestellt wird, dass die Eröffnungsvoraussetzungen in Deutschland gar nicht erfüllt sind. Dies zum einen, weil keine Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird, und zum anderen, weil die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes nicht begründet werden kann, da der Schuldner bereits verzogen ist. Im letzteren Falle müsste der Gläubiger das englische Gericht davon überzeugen, dass es nicht zuständig ist, da es sich in England nur um einen Scheinwohnsitz handelt. Insofern sind selbst für einen sehr professionellen und aufmerksamen Gläubiger die Möglichkeiten, eine Schuldbefreiung im Ausland zu verhindern, außerordentlich begrenzt.

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