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Welche Gegenmaßnahmen können die Gläubiger gegen die England-Restschuldbefreiung einleiten?

Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH bb. 2002 Seite 64) muss eine ausländische Restschuldbefreiung innerhalb der EU anerkannt werden. Dies gibt den Schuldnern in der England-Insolvenz eine erhebliche Rechtssicherheit, die jedoch nur dann besteht, wenn er alle formalen Voraussetzungen in dem Verfahren in England erfüllt. Zum einen ist dies die vielfach besprochene rechtmäßige Wohnsitzverlegung. Zum anderen werden – um Gläubiger den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners unmöglich zu machen – vielfach Auffanggesellschaften gegründet, bei der sich der Schuldner anstellen lässt. Für alles dies sind gewisse Geldmittel notwendig, die der Schuldner organisieren muss über Dritte/Paten/Sonstige, die ihm das ermöglichen.

Wären also die Voraussetzung für die wirksame Eröffnung des Verfahrens in England nicht gegeben und könnten die Gläubiger dies nachweisen, müssen auch in England getroffene Entscheidungen der Gerichte nicht überall zwingend anerkannt werden. Um dies zu verhindern, begleitet England-Insolvenz.com Sie in diesen entscheidenden Fragen. 

Die Abgabe falscher Erklärungen bezüglich des COMI kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Besondere Tragweite hat dabei, dass der Schuldner dann auch in Deutschland keinen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann. Denn in Deutschland wird die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers dann versagt, wenn in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Hinzu kommt, dass ausländische Abweisungsentscheidungen für eine Insolvenz in Deutschland anzuerkennen sind und als Versagung gewertet werden. Insbesondere die Verschleierung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes kann sogar unter die Strafvorschrift des Bankrottes fallen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB verschleiert werden. Im Falle einer dann rechtskräftigen Verurteilung kann die Restschuldbefreiung somit gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden.

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