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Hilft mir die ab Juli 2014 mögliche Verkürzung der Wohlverhaltensperiode? Lohnt sich die Insolvenz in England dann noch?

Wieso Ihnen das neue Gesetz nicht hilft

Nach 10 Jahren Erfahrung mit dem deutschen Privatinsolvenz-Verfahren ist der Regierung klar geworden, dass dieses kein Erfolg ist und es sich im Vergleich zur Insolvenz in England als unzumutbar darstellt.

Nun hat sie ein Gesetz zur „Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vorgelegt, das ab Juli 2014 gilt.

Dies soll Schuldnern erstmals erlauben, ein Insolvenzverfahren vorzeitig, also nach 3 Jahren zu beenden, wenn innerhalb der Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote von 35 % zzgl. der Verfahrenskosten, d.h. dann eine Quote von ca. 40 % erreicht wird, oder nach 5 Jahren, wenn zumindest die Gesamtkosten des Verfahrens bezahlt werden.

"... 40 % Schuldenquote, enorme Verschärfung der Gläubigerrechte und neue Versagungsgründe sowie ein neuer Herkunftsnachweis machen das neue Gesetz zum Horrorszenario ..."

Dieses Gesetz hilft Ihnen jedoch bestimmt nicht! Es ist eine ganz heiße Sache und wird nicht nur von Experten als völlig misslungen kritisiert. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt u.a. dazu:

"Riskanter Schuldenerlass: In der Praxis wird sich kaum etwas ändern, weil CDU/FDP eine kaum zu überspringende Hürde noch einmal deutlich verschärft haben. Ein solches Gesetz sollte man sich lieber sparen. " (FAZ 16.5.2013)

 

 

Wie viel müssen Sie als Schuldner bezahlen, um die Privatinsolvenz zu verkürzen?

In erster Linie ist es für Schuldner mit 6-7stelligen Schulden in der Regel überhaupt nicht möglich und schon gar kein Anreiz, eine 40-%-Quote (35 % zzgl. Verfahrenskosten) zu erfüllen. In der Praxis kommt diese Quote auch weder im gerichtlichen, noch außergerichtlichen Vergleich jemals vor. Damit hat sich die Relevanz für fast alle Schuldner ohnehin schon erledigt.  

Auch für Schuldner mit weniger hohen Schulden ist es völlig absurd:

 

Beispiel:  bei 100.000 € Schulden ist die Quote 45.5 % (45 500 €)

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich zusammen aus

 

  • der Vergütung des Insolvenzverwalters und
  • den Gerichtskosten.

Der Insolvenzverwalter erhält aus den ersten 25.000,00 €, die er in einem Insolvenzverfahren einzieht, eine Vergütung von 40%, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Wenn die Schulden eines Schuldners 100.000,00 € betragen würde, müssten nach 3 Jahren 45.500,00 € zur Verfügung stehen,

 

  • um die Kosten für die Durchführung des Insolvenzverfahrens abzudecken und
  • um die Quote von 35% zu erreichen.

Der Schuldner  müsste hierfür über seinen nicht pfändbaren Verdienst hinaus noch  ein pfändbares Einkommen in Höhe von knapp 1.265,00 € pro Monat verfügen, womit er dann für 12 Monate x 3 Jahre= 45500 € an den Insolvenzverwalter abgeben müsste.

Wäre der Schuldner nicht verheiratet müsste er hierfür monatlich 2.860,00 € netto verdienen. Wäre er verheiratet und  z.Bsp. gegenüber seiner Frau und 2 Kindern unterhaltspflichtig, müsste er monatlich 4.068,00 € netto verdienen.

Daher wird aus einer Quote von 35 % schnell eine von 45,5 % und dies können 60 % oder sogar noch mehr werden. (hierzu: LeipoldZinsO2013,2025).

Fazit:Nur wer diese extrem hohe Hürde überwindet, kann schon nach 3 Jahren einen vorzeitigen Start in ein schuldenfreies Leben erzielen.

In England schaffen Sie  diesen Neustart (fresh start) in nur 12 Monaten    ohne jede Quote!

 

Stärkung der Gläubiger-Rechte:
Neues, hohes Risiko für Schuldner geschaffen!

Als deutlich verschlimmert und zugleich äußerst gefährlich ist jedoch der neue Teil „Stärkung der Gläubigerrechte“ in diesem neuen Gesetz zu sehen:

In deutscher Gründlichkeit wurden hier sog. „Versagungsgründe der Gläubiger" zusätzlich zu den zahlreichen schon im aktuellen Gesetz bestehenden in das neue Gesetz eingebracht, die auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorgetragen werden können und eine Aufhebung dieser nach sich ziehen.

Weiterhin wurden die bislang hohen Hürden für die Anfechtungen abgeschafft.

Ihr Risiko: Die Rechtsunsicherheit erhöht sich erheblich und kann das Verfahren zum Glücksspiel machen.

Als Stichworte für Experten sind hier nur als wichtigste neue "Schreckens"-Punkte zu nennen:

  1. Steuerstrafrechtliche Ausweitung von Steuerschulden zu deliktischen Forderungen (§ 302 ff InsO)
  2. Einbringung nachträglich bekannter Versagungsgründe nach dem Schlusstermin ( § 297a InsO)
  3. Direkte und verschärfte Anfechtungs-Möglichkeiten/Anfechtungsberechtigungen des Insolvenzverwalters
  4. Unklare Definition der Bezugsgröße für die geplante, sehr hohe Mindest-Quote von 35 %
  5. Unklarheit bei der Berechnung der Verfahrenskosten 
  6. Erweiterte Versagungsgründe und unklare Versagungsprüfungen 
  7. Herkunftsnachweis für Drittmittel

Nachfolgend wollen wir davon nur auf die " Schreckens-Punkte "  3. und 7. eingehen:

zu 3. verschärfte Anfechtungsmöglichkeiten

 

 

In den ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren fällt eine hohe Hürde bei den Insolvenzanfechtungen. Anfechtungsberechtigt waren nach §313 II 1, 3 InsO nur die Insolvenzgläubiger, falls nicht die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragte.

Mit der Aufhebung der §§ 312 bis 314 InsO entfällt diese Sperre.

Künftig kann der Insolvenzverwalter in der Verbraucherinsolvenz also nach den allgemeinen Regeln des Insolvenzrechtes ,d.h. InsO §§ 129 ff, anfechten, was schwerwiegende Folgen haben kann.

Diese Art sehr gefährlicher Anfechtungsmöglichkeiten gibt es im englischen Insolvenzrecht nicht!

zu 7.

Neuer Herkunfts-Nachweis von Dritt-Mitteln für die Bezahlung einer Quote

Durchaus gesehen wurde auch das Missbrauchspotential einer solchen Regelung dahingehend, dass Schuldner künftig rechtzeitig vor der Insolvenz versuchen könnten, die für die Mindestquote erforderliche Summe beiseite zu schaffen.

Dieser Gefahr wird nun mit einem sog. Herkunftsnachweis begegnet. Konkret soll der Schuldner die Herkunft von Mitteln belegen müssen, die außerhalb der Abtretungserklärung zur Insolvenzmasse fließen (§ 300 Abs. 2 InsO n.F.).

Ihr neues Risiko: Die Finanzierung kann drastisch erschwert werden, da Sie Dritte in das Verfahren einbeziehen müssen und deren Bereitschaft, Geld zu geben, dadurch gegen Null gehen kann.

Schon diese Horroraufzählung sollte für Sie klar machen, dass eine Verschiebung einer England-Insolvenz im Hinblick auf ein verkürztes deutsches Verfahren ab Juli 2014 völlig verfehlt wäre.

Fazit:

Jedem Schuldner kann nur geraten werden,

  • den Weg über die schnellere, und in Europa konkurrenzlose, England-Insolvenz umgehend zu wählen, ohne jede Quote
  • sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen solide darstellbar sind und
  • professionell begleitet werden.

Nutzen Sie daher unbedingt die Chance, sich hier vertieft zu informieren und gehen Sie dazu

 


und

rufen uns am besten direkt an, für eine kostenfreie Intensiv-Beratung

 

 

 

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