Muss man eine Auffanggesellschaft gründen, wie geht das und was wäre dabei zu beachten?
Viele unserer Kunden sind Unternehmer und müssen deshalb dafür sorgen, dass es mit ihren unternehmerischen Aktivitäten trotz der England-Insolvenz weitergeht.
In diesem Falle ist als Lösung z.B. die Gründung einer Ltd. im Sinne einer Auffanggesellschaft eine gute Empfehlung. Bekanntermaßen bietet das englische Gesellschaftsrecht sehr einfache und pragmatische Möglichkeiten, neue Gesellschaften zu gründen und schnell zum Laufen zu bringen sowie kostengünstig zu verwalten, um im Rahmen der englischen Gesetzesgebung alle Vorteile wahrzunehmen. Das englische Gesellschaftsrecht ist wesentlich flexibler als die deutschen Gesellschaftsformen. Geschäftsführer und Gesellschafter einer Ltd. sind auch vor persönlicher Haftung in der Regel besser geschützt.
Insbesondere für Selbstständige und Unternehmer ist der Erhalt ihrer Selbstständigkeit unabdingbar. In der Regel müssen und möchten sie in ihrem bekannten Tätigkeits- und Kompetenzbereich weiter als Selbstständige arbeiten, da sich hieraus ja die Wertschöpfung, die Bekanntheit und das ganze Netzwerk und Know-how für ihre Kunden niederschlägt.
Als Alternativen stellen sich hier folgende Optionen:
- Variante 1:
Sie geben Ihren Betrieb auf, erhalten von einer neu zu gründenden Auffanggesellschaft einen Anstellungsvertrag und beantragen das Insolvenzverfahren als Arbeitnehmer. - Variante 2:
Sie lassen Ihren Betrieb weiterlaufen und gehen damit in ein Insolvenzverfahren.
Die zweite Option kann durchaus sinnvoll sein, je nachdem, was der entsprechende Insolvenzverwalter beschließt. Mit einigem Glück ist dieser unternehmerfreundlich und in diesem Sinne „verständnisvoll“ und kommt dem eigentlich gewollten gesetzlichen Auftrag nach, Ihre Betriebseinheit zu erhalten. Dies ist jedoch erfahrungsgemäß eher der Sonderfall. Denn überwiegend wird der bequemere, einfachere Weg gewählt, das Unternehmen des insolventen Unternehmers zu schließen und die gesamten Assets wegzunehmen. Damit steht der Schuldner häufig vor dem Nichts.
Empfehlenswerter ist daher die erste Variante, in der der Unternehmer das Gewerbe noch vor dem Insolvenzverfahren beendet und parallel über einen Sponsor/eine Vertrauensperson/einem Geschäftsfreund etc. ein weitgehend deckungsgleiches Gewerbe gründet und den Unternehmer als Arbeitnehmer einstellt. Aus dieser Position kann der Selbstständige dann als angestellter Arbeitnehmer das Insolvenzverfahren beantragen, ohne große Schäden erwarten zu müssen.