Ist es legal, sich ein günstigeres Insolvenzverfahren in Europa auszusuchen?
Die Idee von Europa ist mit der einer europaweiten Niederlassungsfreiheit verbunden und damit auch der Freiheit, das für den Schuldner jeweils günstigste Recht in Anwendung zu bringen. In diesem Sinne ist die Verfahrenswahl in England absolut legitim: So wie auch Unternehmen völlig legal europäische Steuerrechtskonstruktionen oder sonstige Rechtskonstruktionen in den Ländern vornehmen können, wo sich dies wirtschaftlich am besten machen lässt. Missbräuchlich ist ein solches Verfahren immer nur dann, wenn es bewusst eingesetzt wird, um Gläubiger zu schädigen und damit als missbräuchliches Verfahren auch angefochten werden kann.
Art. 4 EuInsVO legt fest, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Verfahren eröffnet wird. Bei natürlichen Personen geht man davon aus, dass der für die Eröffnung des Verfahrens bestehende Haupt-Wohnsitz gemäß §§ 7 ff. BGB maßgeblich ist. Demnach hat ein Verbraucher also die Möglichkeit, durch Verlagerung seines Wohnsitzes in ein Land, in dem EuInsVO gilt, ein völlig anderes Recht als das deutsche oder österreichische für sein Insolvenzverfahren zur Anwendung zu bringen.