Die wichtigsten Fragen zur Ltd. als Auffanggesellschaft
Die meisten europäischen Rechtsordnungen gehen davon aus, dass eine Restschuldbefreiung nur dem sogenannten „redlichen“ Schuldner zukommen sollte. Dieser sollte das Privileg der Restschuldbefreiung nicht missbrauchen und leichtfertig Verbindlichkeiten eingehen oder sonst gegen Auflagen verstoßen. In Deutschland muss der Schuldner sowohl während des Insolvenz-, als auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens eine Fülle von Obliegenheiten erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Verletzt der Schuldner eine dieser Obliegenheiten und schädigt dadurch seine Gläubiger, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.
Diese Redlichkeit wird vom deutschen Gericht nicht von Amts wegen überprüft, sondern nur dann, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen solcher Verletzungen beantragt.
Im englischen Recht ist diese Ehrlichkeit eine Zugangsvoraussetzung für das Verfahren und wird insbesondere bei der Verfahrenseröffnung geprüft. Dementsprechend ist das Verhalten des Schuldners während des Verfahrens keine ständige Prüfungsgrundlage.