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Privatinsolvenz in England durch Brexit Verhandlungen bisher unberührt

  • Neu! Einigung in den Brexit Verhandlungen: “ weicher“ oder sogar kein Brexit
  • Warum ein Brexit trotz allem kein Risiko für die England-Insolvenz wäre

Sehr geehrte bestehende oder noch zögernde Mandanten,

sicher verfolgen Sie mit hohem Interesse in den Medien die täglichen Meldungen über den Brexit, d.h. einen möglichen Austritt von England aus der EU und dessen Folgen für die nur 12-monatige Insolvenz in England.

Was wir Ihnen dazu aktuell vorausschicken können ist:

  • die Insolvenz in England wäre erst dann nicht mehr möglich, wenn sie als EU-Bürger keine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis mehr in England bekämen.
  • Von diesem Zeitpunkt sind wir aber noch sehr weit entfernt!

Denn: in dem am 8. Dezember 2017 zwischen EU und England erreichten Zwischenergebnis der Brexit -Verhandlungen hat England bereits zugesagt, dass …

  • …die ca. 3,5 Millionen EU-Bürger in England ihr Leben mit allen Rechten so fortführen können wie bisher und ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht inklusive Sozialversicherungsanspruch etc. behalten. Britische Gerichte müssen sich dabei für weitere acht Jahre an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) halten.
  • …außerdem ist jetzt ab April 2019 eine zwei bis dreijährige Übergangsfrist gemeinsam vereinbart worden, in der Großbritannien alle Pflichten und Regelungen einer EU-Mitgliedschaft akzeptieren muss, also das komplette EU-Recht anzuwenden hat (u.a. ist Personenfreizügigkeit und Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes bis 2029 anzuerkennen).
  • Vor dem Hintergrund der zugesagten Irland-Regelungen und der an die EU zu zahlenden „Scheidungskosten“ von 46-60 Milliarden EURO, scheint der Brexit nunmehr immer mehr Briten praktisch sinnlos. Daher ist eine 2. Abstimmung zu erwarten, die alles vergessen machen könnte. Denn wenn sich die Fakten ändern, sollten die Bürger auch die Möglichkeit haben, Ihre Meinung zu ändern.
  • Zusätzlich hat das Parlament seit l4.Dezember 2017 die Kontrolle über den möglichen Brexit-Rückzugsprozess übernommen und ein Veto-Recht bei den Vertragsverhandlungen erkämpft.

Zwischen-Fazit

  • Die Möglichkeit der England-Insolvenz mit Ihren immensen Vorteilen hinsichtlich Laufzeit (12 Monate) und Rechtssicherheit (keine Versagungsgründe etc.) wird also noch für viele Jahre bestehen bleiben.

Wird aber die mit einer England-Insolvenz erreichte Restschuldbefreiung in Deutschland und Österreich anerkannt?

Die Antwort ist eindeutig:

  • „JA„ - eine Anerkennung ist unabhängig von einer EU-Mitgliedschaft gesichert!

Weshalb eine EU-Zugehörigkeit keine Voraussetzung für die Anerkennung ist

In unserem letzten Newsletter hatten wir Ihnen dies ausführlich dargestellt und in dem Webinar von Dr. Wagner, Prof. Glees und dem ZDF vorgetragen.

Danach garantiert das deutsche und österreichische Insolvenzgesetz in den § 345 InsO/240 IO, dass eine ausländische Insolvenz -(nicht nur eine EU-Insolvenz)- anerkannt werden muss.

Die EU-Zugehörigkeit verstärkt diesen Anspruch lediglich im Sinne einer „automatischen Anerkennungspflicht“. Bitte lesen Sie dies bei Interesse unbedingt noch einmal nach.

Gesamt-Fazit

  • Die Eröffnung einer Insolvenz in England bleibt für absehbare Jahre weiterhin möglich.
  • Die Anerkennung der damit erhaltenen Restschuldbefreiung ist durch deutsche und österreichische Gesetze gewährleistet. Auch bei einem möglichen Wegfall einer EU-Mitgliedschaft von England.

Was alle bestehenden und noch zögernden Mandanten daher machen sollten:

Alle Interessenten, die noch zögern in das Verfahren einzusteigen, sollten trotz der geschilderten Zeitfristen nicht zu lange warten, sondern das Verfahren baldmöglichst einleiten und im Rahmen der unabdingbaren Qualifikationszeit von bis zu 6 Monaten, den Anspruch für die Anwendung englischen Rechtes erwerben.

Im Verfahren schon befindliche Mandanten sollten aus diesen Fakten vor allen Dingen eines beherzigen um eine Anerkennung abzusichern: ein nicht nur vorgetäuschter, sondern echt gelebter Lebensmittelpunkt (COMI) wird immer entscheidender für den Erfolg.

Speziell unter den Voraussetzungen der § 343 InsO/§ 240 IO müssen Sie im Falle eines Wegfalls der EU Mitgliedschaft von England nicht nur den englischen, sondern auch Ihren heimischen Gerichten den Lebensmittelpunkt minutiös nachweisen. Die Beweise sind aber unter beiden Voraussetzungen immer die gleichen.

Wer von uns begleitet wird und entsprechend professionell gearbeitet hat, kann sich in Sicherheit wiegen. Andernfalls sollten sie rasch nachbessern und alles absichern bzw. von Beginn an alle Voraussetzungen erfüllen. Lesen Sie hierzu auch unseren Newsletter zum Lebensmittelpunkt (COMI).

Auf Jahre hinaus ist die England -Insolvenz damit unverändert immer noch das schuldnerfreundlichste Privat-Insolvenzverfahren in Europa und der Welt!

Rufen Sie mich an

Bei allen Zweifelsfragen können Sie mich sehr gerne direkt persönlich anrufen unter 0171 6032 073.

Oder schreiben Sie mir eine Mail an peter.wagner@ingenio-mc.eu, damit ich alles mit Ihnen klären kann und Ihr Verfahren gerichtsfest abgesichert wird.

Mit diesem aktuellen Ausblick verbleibe ich
mit den besten Grüßen

Ihr

Dr. Peter Wagner

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