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EV und Haftbefehl

Eidesstattliche Versicherung und Englandinsolvenz:
Gefahr oder Chance für das englische Verfahren?

Eine sehr häufige Frage unserer Mandanten ist die nach dem richtigen Umgang mit der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses („Offenbarungseid“ oder „EV“).

Soll man diese unbedingt verhindern? Wie es mit der SCHUFA? Besteht die Gefahr einen Haftbefehl oder gar der Ausschreibung einer Fahndung ausgesetzt zu sein, eventuell gar eine Grenzfahndung?

Alle Fragen sind äußerst wichtig und werden nachfolgend im Überblick für Sie dargestellt.

Haftbefehl und Folgen bei Nichtabgabe (Beugehaft)


Die Vorladung zu einer eidesstattlichen Versicherung bzw. der Offenlegung des Vermögensverzeichnisses ist äußerst ernst zu nehmen. Denn erscheint der Schuldner nicht zum Termin, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen, um eine Abgabe zu erzwingen. (Beugehaft)

Die Möglichkeit der Beantragung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO steht nicht nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels in der Hauptsache, sondern es reicht bereit ein Arresttitel nach § 922 ZPO.

Weigert sich der Schuldner die Auskunft zu geben kann  die Abgabe durch einen zivilrechtlichen Haftbefehl gemäß § 802 g-j ZPO erzwungen werden. Der Gläubiger kann diesen Antrag gemäß § 802g ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen. Mit der Haft soll erreicht werden, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen offenlegt.

Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner unmittelbar aus der Haft entlassen (§ 802i Abs. 2 ZPO). Ähnliches gilt wenn die Haftdauer bereits 6 Monate erfolgte (§ 802j Abs. 1 ZPO).

Soweit sollten Sie es allerdings niemals kommen lassen: In der Praxis dauert auch die Haft bei Schuldnern regelmäßig – wenn überhaupt – nur wenige Stunden, da die Mandanten dann sehr schnell weichgeklopft sind.

Zuständig für die Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtbezirks in dem der Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrages seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Haftbefehl wird nicht von Amtswegen vollstreckt, sondern nur auf Antrag (§ 802g ZPO). Die Verfolgung muss innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls vorgenommen werden (§ 802 h Abs. 1 ZPO).

Situation, wenn der Schuldner im Ausland ist


Ist der Schuldner allerdings nicht erreichbar und zum Beispiel ins Ausland gereist um „seine Vermögensverhältnisse zu regeln“, sieht § 187 Abs. 2 S.1 GVGA für diesen Fall lediglich vor, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger über die Erfolglosigkeit der Verhaftung benachrichtigen und in den Akten vermerken muss, der Schuldner sei weder aufzufinden noch anzutreffen.

Eintragung des Schuldners in das öffentliche Schuldnerverzeichnis (SCHUFA, Creditreform etc.)


Die Abgabe der EV wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts am Wohnsitz des Schuldners eingetragen. Weiterhin wird dieser Vermerk auch in den Datenbanken der SCHUFA, Creditreform etc. auftauchen.

Zu beachten ist auch, dass der Schuldner sich nach Abgabe der EV strafbar macht, wenn er Kredite aufnimmt oder Ratenkäufe tätigt, ohne dabei auf seine eidesstattliche Versicherung hinzuweisen.

Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner erst nach 3 Jahren zu einer erneuten Abgabe gezwungen werden. Wenn einer der Gläubiger vor Ablauf der 3 Jahre eine weitere eidesstattliche Versicherung verlangt, kann der Schuldner der Abgabe widersprechen. Eine Ausnahme ist, wenn der Gläubiger Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners inzwischen geändert haben.

Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis und der Schufa


Die Löschung solcher Einträge ist eine komplexe Geschichte und wird in einem anderen Newsletter gesondert dargestellt. Grundsätzlich müssen Sie aber davon ausgehen, dass keine Löschung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgen kann.

Strafrecht und eidesstattliche Versicherung


Nach § 156 StGB werden falsche und unvollständige Angaben bei einer eidesstattlichen Versicherung bestraft. Kann nachgewiesen werden, dass der Schuldner bei seiner EV „vergessen“ hat Geld und Sachvermögen oder Einkommensquellen anzugeben, stehen darauf bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe. Schon bei fahrlässig gemachten Angaben droht bis zu Jahr Freiheitsstrafe. Entsprechend ist das Formular für die eidesstattliche Versicherung sehr sorgfältig auszufüllen, da auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt wird.

Strafbarkeit bei Bankrott oder Vermögenshinterziehung


Besonders scharfe Regelungen gibt es bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner macht sich nach § 283 StGB ff. dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er aktiv unnötige Vermögensverluste herbeiführt und so die Interessen seiner Gläubiger schädigt. Wer in dem Zusammenhang Vermögen beiseiteschafft, verheimlicht oder unbrauchbar macht, übermäßige Geldbeträge unwirtschaftlich einsetzt, an der Börse verspielt oder verwettet etc. kann mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden.

Ob eine strafbare Handlung nach § 283 StGB vorliegt, wird rechtlich nach dem Zeitabstand zwischen gezielter Vermögensverminderung und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beurteilt.

In der eidesstattlichen Versicherung ist daher im Vermögensverzeichnis (siehe dort Seite 4, Punkt „Veräußerung von Vermögensgegenständen“) gefragt: „Was wurde in den letzten zwei Jahren an Angehörige oder Mitbewohner veräußert? Was wurde in den letzten vier Jahren an diese verschenkt?“.

Fazit:


Verbraucht der Schuldner sein Vermögen für seinen normalen Lebensunterhalt ist das ok. Versucht er aber bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das eigene Vermögen den Gläubigern zu entziehen, ist das strafbar.

Versagung der Restschuldbefreiung


Über diese gefährlichen strafrechtlichen Konsequenzen hinaus, ist dann auch eine Restschuldbefreiung in Deutschland nicht mehr möglich, falls Sie wegen oben angeführter Paragraphen strafrechtlich verurteilt wurden: nach § 290 InsO und § 297 InsO ist dann auch die Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenz zu versagen.

Strategie und Taktik bei der EV

Hier gibt es noch viele Fragen:

  • Soll man die EV wenn nötig eher schnell abgeben und dann das englische Verfahren einleiten?
  • Wie kann man am besten mit den Gläubigern verhandeln?
  • Kann man selbst einen Titel auf Abgabe der EV erwirken ohne auf den Antrag eines Gläubigers zu warten und unter welchen Bedingungen wäre dies sinnvoll?
  • Kann man selbst, z.B. beim Finanzamt, eine EV beantragen?

In jedem Fall ist bei Verzögerung oder bei jeder Vermeidungshandlung zu beachten, dass Schuldtitel ohne ein eingeleitetes Verfahren zur Verbraucherinsolvenz inklusive Restschuldbefreiung in Deutschland erst nach 30 Jahren verjähren. Insofern ist es in den meisten Fällen unbedingt zu empfehlen, den legalen Weg der Entschuldung durch eine Insolvenz in England zu wählen, sofern dafür die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen vorliegen. Hierauf  sollten Sie Ihre Energie unbedingt ausrichten im Gegensatz zu einer häufig  zu beobachtenden panikartigen Flucht vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Flucht macht in den meisten uns bekannten Fällen überhaupt keinen Sinn hat, sondern ist allein emotional begründet und unnötig.Zum richtigen Verhalten und der notwendigen Taktik im Einzelfall beraten wir unsere Mandanten im Rahmen unserer Betreuung.

Rufen Sie uns dazu an für eine kostenfreie Beratung oder senden Sie ein Mail an drwagner@anwalt-insolvenz.eu oder bitten um Rückruf.

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