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Privatinsolvenz in England

Restschuldbefreiung der englischen Gerichte ist automatisch ohne inhaltliche Überprüfung  von deutschen/österreichischen  Gerichten anzuerkennen

 Aktuell hat das Landgericht Mosbach am 17.01.2014 erneut und eindeutig entschieden, dass die erteilte Restschuldbefreiung eines englischen Gerichtes automatisch ohne inhaltliche Überprüfung anzuerkennen ist:

...So ist im Rahmen des Art.16 EUInsVO die Entscheidungszuständigkeit des eröffnenden Gerichtes -(also des englischen )- nicht zu überprüfen.

Insoweit wird dem Art. 16 als Kernstück der EUInsVo Rechnung getragen, die automatische Anerkennung ohne inhaltliche Überprüfungskompetenz derZuständigkeit ist Ausdruck des zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Grundsatz des Gemeinschaftsvertrauens (FK-InsolWenner/Schuster Anh.1 Art. 16 Rn. 1, 7; Pannen-Pannen/Riedmann Art.16; EUInsVO Rn. 15; EuGH 2.5.2006 C-341/04).

Dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens liegt zugrunde, dass das Gericht eines Mitgliedstaates, bei dem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 I EUInsVO überprüft.

Würde den anderen Mitgliedsstaaten ein Instrument der zweitstaatlichen Überprüfungsmöglichkeit zugesprochen, so stünde das im Widerspruch zum Willen des Verordnungsgebers, durch das schon aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung ableitbare Prioritätsprinzip Rechtssicherheit zu schaffen. (LG Mosbach AZ, 5 T 62/13)

Unprofessionelle Durchführung einer Insolvenz in England – höchstes englisches Gericht annulliert Restschuldbefreiung eines deutschen Mandanten: Kunde wollte an Beratung sparen.

Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH bb. 2002, Seite 64) muss eine ausländische Restschuldbefreiung innerhalb der EU anerkannt werden. Dies gibt den Schuldnern in der England-Insolvenz eine erhebliche Rechtssicherheit. Diese besteht jedoch nur dann, wenn der Schuldner alle formalen Voraussetzungen in den englischen Insolvenzverfahren erfüllt. Dies setzt ein sorgfältiges set up, also eine generalstabsmäßige Installierung des Lebensmittelpunktes voraus, die mit vielen Fallstricken verbunden ist, wenn man es falsch macht. Immer wieder versuchen Mandanten dies selbst in die Hand zu nehmen oder aber mit billigen Beratern, um zu versuchen, Kosten zu sparen und machen dabei verhängnisvolle Fehler. Viele wissen nicht: Die Privatinsolvenz kann in Europa in dem geschilderten Rahmen nur einmal in einem Land angemeldet werden. Sitzt dieser Schuss nicht, haben Sie viel Geld und Zeit verloren.

Nachträgliche Annullierung der erteilten Restschuldbefreiung durch das englische Gericht - möglich bei Missachtung der Sorgfaltsvorschriften

Es gibt in der Tat Fälle, in denen deutsche Gläubiger gegen die in England erteilte Restschuldbefreiung geklagt haben unter Hinweis auf eine Täuschung des englischen Gerichtes.

Im Jahre 2008 gab es den berühmten Fall der Entscheidung des High Court betreffend einen Herrn Mittelfellner (Fall Nr. 19421/2008), wo das englische Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit der Aussage annulliert wurde, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Wahrheit nicht in Großbritannien gehabt habe.

Neuerdings gibt es einen Fall, der zitiert wird, in dem ein Notar, der in Birmingham das Insolvenzverfahren anmelden wollte und dort eine Wohnung, ein fotografisches Gewerbe und weiteres mehr anmeldete und danach dann dort wegen County Court Insolvenzantrag gestellt hatte. Hier wurde dann zweimal vom Gericht sogar während der Restschuldbefreiungsphase das Verfahren annulliert, weil sich herausgestellt hatte, dass der Lebensmittelpunkt des Schuldners nicht in Birmingham oder einem anderen Ort in England gewesen war. Dies ging hin und her, bis ein deutscher Gläubiger erneut beim englischen Insolvenzgericht den Antrag stellte, auch das zweite Verfahren mit der bereits eingetretenen Restschuldbefreiung zu annullieren. Denn auch hier wurde vorgetragen, dass sich der Schuldner nicht in England aufgehalten habe, sondern in Deutschland, worauf das Gericht nach intensiven Recherchen und sogar einem Kreuzverhör das Verfahren annullierte. In der Begründung wurde eben ausgeführt, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nur zum Schein nach England verlegt habe und damit das Gericht täuschen würde, um in den Vorteil des englischen Verfahrens eintreten zu können. 


Wie Martin Wolff vom in diesen Fragen führenden Portal www.england-insolvenz.com ausführt, sind sowohl im Falle Mittelfellner, als auch in diesem aktuellen und in weiteren bekannten Fällen in der Beratung des Mandanten und in den von diesen und für diesen eingeleiteten Prozessen schwerwiegende Mängel enthalten, die letztlich das katastrophale Ergebnis der Annullierung hervorriefen.

Denn hierbei kommt es auf eine Fülle von Kleinigkeiten an, die dem nicht erfahrenen Neuling in dieser Sache überhaupt nicht bewusst werden und später von den Gerichten aber im Rahmen einer ganzen Indizienhäufung und einer sogenannten „Gesamtschau“ auf das Ergebnis vorgehalten werden.

Selbstverständlich gehören zu diesen Annullierungsgründen auch vorsätzliche Falschaussagen beim Gericht.

Hinzu kommen aber eine Fülle von Feinheiten in der Umsetzung, die die Spezialisten von England-Insolvenz.com aus der täglichen Gerichtspraxis und dem Verfolgen aller Verfahren genau kennen und damit Ihre Mandanten schützen. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Durchführungspraxis der englischen Gerichte und die Kenntnis der deutschen Gläubiger rigider und auf einem höher entwickelten Niveau stattfinden, so dass höchste Sorgfalt angeraten ist. Den besten Überblick gibt hierzu der Fragen & Antworten-Katalog von England.Insolvenz.com sowie die dort abrufbare Chancen-Eignungs-Analyse.

Diese Verfeinerung und das professionelle Herangehen in einem Insolvenzverfahren in diesem Kontext betrifft auch das in Deutschland ab 1. Juli 2014  mögliche verkürzte  Restschuldbefreiungsverfahrenn mit 40 % Mindest-Quote, welches außerordentliche Fallstricke in sich birgt und insofern im Vergleich zu den englischen Insolvenzverfahren keineswegs empfohlen werden kann.

Hierzu sollten Sie die  Ausführungen zur Privatinsolvenz  2014  ebenfalls sorgfältig lesen

 

Das Magazin FOCUS empfiehlt England-Insolvenz.com als bestes Angebot

Zur England Insolvenz gibt es verständlicherweise viele Fragen und noch mehr falsche Gerüchte. In seiner neuesten Ausgabe hat das Magazin FOCUS - FOCUS-Artikel England Insolvenz die England Insolvenz gegenüber der deutschen Insolvenz als deutlich überlegen bezeichnet und empfohlen, sich mit den von ihnen recherchierten Spezialisten von England-Insolvenz.com zusammenzusetzen, die dieses Verfahren täglich an den Gerichten in England praktizieren. Diesen Bericht im FOCUS solltet Ihr unbedingt mal lesen: FOCUS-Artikel England Insolvenz

Tatsache ist, dass sich bei dem Thema England Insolvenz sehr wohl unseriöse Anwälte und Agenturen tummeln, die Ihre Mandanten dilettantisch vorbereiten und diese dann durchfallen bei Gericht. Oft haben diese Anwälte nicht einmal ein Büro oder Leute vor Ort in England, sondern fliegen schnell mal rüber, um das Geld entgegenzunehmen. Eine Abweisung beim englischen Gericht oder noch schlimmer, die spätere Annullierung des Verfahrens bei Schummelei, ist dann der Super-Gau, denn der Antragsteller kann sich dadurch bis zu 10 Jahre auch die Insolvenz in Deutschland versperren (Sperrfristen). Gerade Sparfüchse tappen gerne in diese Falle.

Jedem muss aber auch klar sein, dass die Insolvenz in England Geld kostet und daher nur für Leute attraktiv ist, die als Untergrenze wenigstens über EUR 40.000,00 Schulden haben, sonst lohnt es sich selten. Jeder seriöse Berater muss darauf sofort hinweisen. Außerdem braucht man in der Regel sogar noch weitere Drittmittel, sofern man nicht genug in England selbst verdient.

Die im Focus veröffentlichte Plattform England-Insolvenz.com hat dazu eine Menge Material zusammengetragen. Man erkennt dann sofort, dass das Verfahren nicht umsonst ist und insbesondere auch nicht für Angestellte mit einem festen Job in Deutschland möglich wird, den der Schuldner nicht aufgeben bzw. aus England heraus machen kann.

Aktuelle Meldungen: Neues Gesetz zur Verbraucherinsolvenz ab Juli 2014

Was ist von der ab Juli 2014 beschlossenen Verkürzung des Insolvenzverfahrens zu halten? Lohnt sich die Insolvenz in England dann noch?

Auch der Bundesregierung ist nach 10 Jahren Erfahrung mit dem deutschen Privatinsolvenzverfahren klar geworden, dass dieses kein Erfolg ist und es sich im Vergleich zur Insolvenz in England als unzumutbar darstellt. Entsprechend hat sie ein Gesetz zur „Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vorgelegt, das am 16.05.2013 im Bundesrat verabschiedet wurde und ab Juli 2014 gilt. 

Dies soll Schuldnern erstmals erlauben, ein Insolvenzverfahren vorzeitig nach 3 Jahren zu beenden, wenn innerhalb der Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote von 35 % zzgl. der Verfahrenskosten, d.h. dann eher eine 40-%-Quote, erreicht wird oder nach 5 Jahren, wenn zumindest die Gesamtkosten des Verfahrens bezahlt werden. 

Dieses Gesetz ist jedoch eine ganz heiße Sache und nicht nur unter den Experten extrem umstritten. Die FAZ schreibt dazu: 

"Riskanter Schuldenerlass: In der Praxis wird sich kaum etwas ändern, weil CDU/FDP eine kaum zu überspringende Hürde (die 35 % Quote. d. Verf.) noch einmal deutlich verschärft haben. Ein solches Gesetz sollte man sich lieber sparen. " 

(FAZ 16.5.2013) 

In erster Linie ist es für Schuldner mit 6-7stelligen Schulden in der Regel überhaupt nicht möglich und schon gar kein Anreiz, eine 35 - 40-%-Quote zu erfüllen. In der Praxis kommt diese Quote auch weder im gerichtlichen, noch außergerichtlichen Vergleich jemals vor. Damit hat sich die Relevanz für fast alle Schuldner ohnehin schon erledigt.   

Als deutlich verschlimmert und zugleich äußerst gefährlich ist jedoch der neue Teil „Stärkung der Gläubigerrechte“ in diesem neuen Gesetz zu sehen: In deutscher Gründlichkeit wurden hier sogenannte „Versagungsgründe der Gläubiger" zusätzlich zu den schon zahlreichen im aktuellen Gesetz bestehenden entwickelt, die auch Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorgetragen werden können und eine Aufhebung dieser nach sich ziehen.  

Als Stichworte für Experten sind hier nur als wichtigste "Schreckens"-Punkte zu nennen:

  • Einbringung nachträglich bekannter Versagungsgründe bis zu 5 Jahre nach dem Schlusstermin
  • Unklare Definition der Bezugsgröße für die geplante sehr hohe Mindest-Quote
  • Steuerstrafrechtliche Ausweitung von Steuerschulden zu deliktischen Forderungen
  • Unklare Versagungsprüfungen und
  • weiteres mehr

Schon diese Horroraufzählung sollte für Sie klar machen, dass über eine Verschiebung einer England-Insolvenz im Hinblick auf ein verkürztes deutsches Verfahren ab Mitte 2014 völlig verfehlt sind. Jedem Schuldner kann nur geraten werden, den Weg über die schnellere und in Europa konkurrenzlose England-Insolvenz umgehend zu wählen, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen solide darstellbar sind und professionell begleitet werden.

In jedem Fall aber ist unter Experten klar, dass die Insolvenz in England im Vergleich ungeschlagen ist und mit Abstand die beste Entschuldungsmöglichkeit in Europa darstellt. Voraussetzung ist allerdings ein professionelles Aufsetzen aller Prozesse und deren Begleitung vor Ort. Immer wieder bekommen wir "Reparaturaufträge" von diversen Insolvenz-Agenturen oder Mandanten, die es auf eigene Faust versuchten, die wir dann zu neuen Kosten und mit viel Mühe erfolgreich für unsere Mandanten abzuwickeln versuchen.

Lesen Sie zu der Reform der deutschen Privatinsolvenz den neuesten Entwurf hier

>> zur Pressemitteilung des BMJ

>> zum Gesetzestext

Cross-border insolveny

This paper supports the talks which the author will give on 26 January 2012 and 8 February 2012 at the Met Hotel in Leeds and the Malmaison Hotel in Birmingham. The talks will focus on cross-border insolvency law, and in particular on (i) some recent decisions of the Court of Justice of the European Union and (ii) the phenomenon that is bankruptcy tourism and in particular the recent decision of Chief Bankruptcy Registrar in Official Receiver v Eichler (No 2). Lesen Sie mehr >>

Bankruptcy Tourism: Why Foreign Companies And Individuals Are Choosing To Go Bankrupt In Britain

Most readers will be familiar with the practice of British companies domiciling themselves in Ireland to gain from efficient corporation taxation – but how many know that both businesses and individuals are coming to Britain to go bankrupt? Lesen Sie mehr >>

‘Bankruptcy Tourism’ under the EC Regulation on Insolvency Proceedings: A View from England and Wales

This article provides an account of the emergent phenomenon of ‘bankruptcy tourism’ ─ forum shopping by debtors for favourable personal insolvency law ─ within the EU and with particular reference to England and Wales. Lesen Sie mehr >>

Insolvenztourismus – ungerechtfertigte Diffamierung einer legalen Chance?

In vielen Magazinen und Tageszeitungen finden sich immer wieder Journalisten, die über die Möglichkeit einer schnellen Entschuldung im Ausland und hier speziell in England berichten. Dabei werden gerne das journalistisch zugkräftige Schlagwort „Insolvenztourismus“ benutzt und auf eine angeblich damit verbundene Gläubigerbenachteiligung hingewiesen. Das Ziel dabei ist, auf populistische Art und Weise Stimmung gegen diese Art der Rechtsmöglichkeiten in Europa zu machen. Lassen Sie sich davon aber bitte nicht beeindrucken, sondern studieren Sie unsere Ratschläge von England-Insolvenz.com dazu eingehend.

Der Begriff des Insolvenztourismus ist nicht nur unfair sondern schlichtweg auch sachlich falsch. Er verkennt die Niederlassungsfreiheit in Europa, einer der großen Errungenschaften, die man sich nicht madig machen lassen sollte. Dazu einiges an Hintergrundinformationen: 

1. Insolvenztourismus ist nicht insofern schon ein bösartiges Wort, als es von vorneherein eine Rechtsmöglichkeit diffamieren soll. Es ist auch schlichtweg unfair, die dauerhafte Wohnsitzverlagerung ins Ausland mit all dem Aufwand, den ein kompletter Wegzug aus Deutschland mit sich bringt, schlechthin als „Tourismus“ zu bezeichnen.     

Tatsächlich würde eher das Wort „Auswanderung“ hier angebracht sein, was natürlich nicht so journalistisch attraktiv klingt wie "Insolvenztourismus". Nichtsdestoweniger ist es aber falsch eine Art Tourismus anzuprangern, weil es in Europa jedem Bürger frei steht, sich dort niederzulassen, wo er die günstigsten Bedingungen findet. Dabei können eine Fülle von Gründen ausschlaggebend sein wie eine attraktive Arbeitsstelle, Karriereentwicklungen, die persönlichen Lebensumstände, ein Überdenken der Lebenshaltungskosten, Steueroptimierungsfragen und last but not least auch eine neue Lebensbeziehung zu einem Partner. Alles dies sind völlig legale, gute und in keinem Fall negativ darzustellende Gründe, sein Leben in einem anderen Land aufzubauen.     

2. Die EU-Bürger dürfen in ihrer individuellen Situation eben das für sie Beste tun. Insbesondere zählt hierzu auch die Einrichtung eines Wohnsitzes in einem anderen EU-Land, als in dem man vorher lebte. Dies selbstverständlich auch dann, wenn sich hierbei bessere gesetzliche Rahmenbedingungen für eine schnellere Entschuldung bieten. Dies sieht die höchste Rechtsprechung zu diesem Thema und die darauf basieren Gesetze ohnehin explizit vor. In England ist dies ganz eindeutig der Fall. Wer also diffamierend über einen sogenannten „Insolvenztourismus“ schreibt, hat voraussichtlich keine Schicksalsschläge erlitten oder größere Probleme gehabt, sei es der Arbeitsplatzverlust, eine unglückliche und teure Scheidung, Tod, etc. und last but not least die Überschuldung. Solche Situationen müssen legal, schlau und mit Augenmaß gemeistert werden und jeder sollte die für ihn beste Lösung suchen. 

3. Weiterhin wird eine angebliche Gläubigerbenachteiligung als Folge der Wohnsitzverlagerung angeprangert: Im deutschen Insolvenzverfahren geht es sehr langwierig zu und bis die Verwertung aller nennenswerten Vermögensgegenstände passiert ist kann es lange dauern. Hier sitzt man dann als insolventer Bürger mindestens sechs Jahre quasi in einem Sparschwein „gefangen“ und egal wie viel man arbeitet, wird man in der Regel seines Lebens nicht mehr froh und es bleibt zu wenig übrig. Und das Ganze mindestens sechs, eher aber sieben und mehr Jahre lang vor sich zu haben, motiviert nicht, sich ernsthaft um besser bezahlte Jobs zu bemühen.     

Wer trotz dieser Widerstände motiviert arbeitet und viel Geld verdient, kann den pfändbaren Anteil der seinen Gläubigern zustehenden Beträge in Teilen nicht abliefern, da zunächst die Gerichts-, Verfahrens- und Verwaltungskosten zu decken sind. Es ist keineswegs nur ein Gejammer von trickreichen Schuldnern, dass hier im Verwaltungsverfahren zu viel hängen bleibt und für die möglichen Gläubiger kaum noch etwas übrig bleibt. Renommierte Insolvenzspezialisten und Richter, wie z.B. Prof. Haarmeyer, haben hierzu umfangreiche Bücher geschrieben und machen sich für andere Verfahren stark. Weiterhin ist es immer wieder ein gerne aufgenommenes Thema im Fernsehen, wo in investigativen Magazinen berichtet wird, dass der deutsch/österreichische Insolvenz-Prozess nicht optimal ist und bei der Insolvenzverwaltung viel zu viel Geld hängen bleibt, statt beim eigentlichen Gläubiger anzukommen.     

Die viel zu lange und in der Rechtswissenschaft auch deshalb mit Recht umstrittene Dauer des Verfahrens und die dabei verursachten sinnlose Kostenaufblähung mit einem Wegzug nach England zu umgehen ist daher nicht illegal sondern gut. Wenn ein derart schnell entlasteter Schuldner dann seinen Lebensmittelpunkt später wieder in Deutschland einrichtet, trägt er auch volkswirtschaftlich gesehen sinnvoll zur Wertschöpfung bei. Auch aus diesem Grund ist es völlig ungerechtfertigt, die rechtlich legale Übersiedlung nach England anzuprangern und zu versuchen, sie in ein schiefes Licht zu rücken. 

Schauen Sie nach vorne und nicht zurück: Eine bessere Perspektive werden Sie nicht finden

Sie waren oder sind ein erfolgreicher Mensch, vielleicht in einer außerordentlich gut bezahlten Position als Unternehmer, Freiberufler, Anwalt, Arzt oder in einer sonstigen Führungsposition. Heute aber leiden Sie unter einer Schuldenlast die aus den verschiedensten Gründen eingetreten sein mag: Sie haben sich an den Börsen verspekuliert, die Finanzkrise hat Ihnen den Boden unter den Füßen weggerissen, Bauherrenmodelle oder Investitionen in Ostimmobilien mögen danebengegangen sein. Ihre Kanzlei oder Praxis lief nicht wie erwartet oder aber Ihre persönliche Situation ist aus dem Ruder gelaufen. Eine Scheidung oder die Trennung von Ihrem Lebenspartner hat Sie an die Wand gedrückt. Ihre wirtschaftliche Situation läuft Gefahr, Ihnen zu entgleiten und Sie leiden unter einer Schuldenlast, von der Sie nicht wissen, ob Sie sie realistischer Weise in Ihrem Berufsleben oder verbleibenden Lebensabschnitt noch einmal abbezahlen können.

Verharren Sie deshalb aber nicht in Scham oder Vergangenheitsbewältigung und seien Sie möglichst wenig frustriert. Stattdessen studieren Sie unser außerordentlich umfangreiches Informationsangebot, wie man in einem Land wie England und mit unserer Begleitung die Situation eines finanziellen Scheiterns und Neuaufbruchs in einem völlig anderen Licht sehen kann. Wie man mit externer Hilfe viel Zeit spart, um wesentlich konstruktiver und hilfreicher bei Kenntnis der englischen Gesetzesgebung und deren effizienter Anwendung den Prozess zu beschleunigen und zu erleichtern, damit Sie wieder auf die Gewinnerstraße kommen bzw. an einem normalen Leben teilhaben.

Eine bevorstehende Insolvenz ist zweifelslos geeignet, die Würde eines Menschen direkt anzugreifen und ihn verletzlich zu machen, wenn das Boot quasi am „absaufen“ ist. Sie sollten daher versuchen, sich nicht auf ein Leben einzustellen mit Schulden und Gerichtsvollziehern vor der Tür, das Sie oft nicht durchhalten können werden. Die Addition Ihrer Schulden führt zur Erkenntnis, dass Sie im Beruf oder in der nahen Zukunft diese nicht abbezahlen werden können und/oder aus vielen Gründen auch nicht wollen.

Deshalb sollten Sie einen Schlussstrich zu machen versuchen und zwar schnell! Sobald von den Gläubigern ein Insolvenzantrag gegen Sie gestellt wird, kann es schon zu spät sein. Ein solcher Antrag kann Sie in Deutschland viele Jahre Ihres Berufslebens kosten und dies in einer Zeit, wo Sie sich der Altersvorsorge widmen wollten und für sich und Ihre Familie einen Ruhestand vorbereiten. Nach Vorne bringt Sie nur der Blick dahin, Ihr Leben und Ihre Schulden so zu gestalten, dass diese möglichst schnell verschwinden.
Für viele Kunden wirkt die Befreiung von den Schulden durch eine schnelle Erlangung der Restschuldbefreiung ungefähr so, als ob sie aus einem Gefängnis entlassen worden wären. Die Rechtsordnung in Deutschland führt demgegenüber aber oft dazu, dass Ihr Geld insbesondere beim Insolvenzverwalter landet und nicht zwingend bei Ihren Gläubigern. Unsere Erfahrung jedoch ist: Eine einmal durchlaufene Insolvenz macht Sie furchtloser, da Sie wieder Luft zum Atmen haben und jede Angst vor dem Verlieren verfliegt.

Wenn Sie sich in dieser Situation in irgendeiner Weise angesprochen fühlen – dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf für ein erstes Gespräch. Denn wenn wir Sie durch eine wesentlich günstigere Insolvenzstruktur erfolgreich begleiten, wird das ganze Verfahren wesentlich einfacher und angenehmer als Sie denken. Gerade England ist durch seine Insellage zwar von unserem Kontinent getrennt. Aber von der Sprache und auch den täglichen Nachrichten her nicht fern. Die räumliche Distanz ist aber für Ihr Vorhaben gut, das höchste Diskretion und keine öffentliche Bühne in Ihrer alten Heimat braucht. Die Logistik macht es heute sehr einfach sich international reibungslos und kostengünstig zu bewegen. Und England – und hier speziell auch die Region London - bietet so viele und einzigartige Möglichkeiten für eigentlich jeden in Bezug auf wirtschaftliche Existenzchancen, Lebensqualität, Kultur und Schönheit der Region. Die faszinierenden Bilder auf unseren Webseiten mögen Ihnen davon eine erste Impression geben und Sie überzeugen.

Machen Sie deshalb aktiv Gebrauch von unserem Dienstleistungsangebot, das wir bisher mit einer extrem hohen Erfolgsquote für unsere Kunden erzielen konnten und es deshalb auch mit einer Money-back-Garantie ausstatten. Zögern Sie daher nicht, ein erstes kostenloses Gespräch mit uns zu führen, um sich die sehr umfangreichen Informationen auf unserem Webangebot im persönlichen Gespräch unverbindlich und zunächst kostenlos erläutern und auf Ihre Situation anwenden zu lassen.

Kann eine UK-Insolvenz rückabgewickelt werden und wie hoch ist das Risiko?

Der letztlich doch erhebliche Aufwand zum Durchlaufen einer Insolvenz in England wirft immer wieder die Frage auf, wie sicher das alles juristisch ist und ob eine solche Insolvenz ggfs. rückabgewickelt werden kann, sei es aus Deutschland auf Antrag von Gläubigern oder gar in England. 

Nachdem man die Restschuldbefreiungsurkunde erhalten hat, sollte sich ein gutes Gefühl bei den Leuten einstellen, weil man endlich schuldenfrei ist und ein neues Leben konstruktiv aufbauen kann. Die Gläubiger können einen nicht weiter bedrängen, die Sorgen sind weg und die Frage ist, kann dann trotzdem ein dickes Ende nachkommen?

Die Frage ist so zu beantworten, dass es eben darauf ankommt, wie legal man das ganze Insolvenzverfahren in England abgewickelt hat und wie man sich anschließend auch verhält. 

Über Rückabwicklungen von in England abgeschlossenen Insolvenzen gibt es immer wieder Horror-Stories im Internet zu lesen. Dort heißt es dann, dass viele sogenannte „Insolvenztouristen“ scharenweise wieder in das deutsche Verfahren zurückgeschickt wurden, weil die englischen Gerichte das Ganze nicht anerkannt hätten oder aber die deutschen Gläubiger den Nachweis erbracht hätten, dass eine Täuschung bzw. ein Missbrauch vorlag. In besonders schwierigen Fällen habe sich der Insolvenzschuldner dann auch strafrechtlich schuldig gemacht und damit wäre ein fataler Prozess ausgelöst. 

Insofern stellt sich immer die Frage, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies so kommt? Generell lässt sich dazu sagen, dass bei korrekten Angaben im ganzen Verfahren und Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen das Risiko äußerst gering ist, weil man ja eine legale Möglichkeit nutzt, um sich dem englischen und europäischen Recht entsprechend zu entschulden. Wurden jedoch falsche Angaben gemacht und hat sich der Schuldner auch grob fahrlässig und falsch verhalten und gegen jede Auflage verstoßen, kann er in der Tat belangt werden und eine Rückabwicklung ist möglich. Hier gibt es unendlich viele Möglichkeiten, die sich vermeintlich schlaue Schuldner dann auf betrügerische Weise aneignen wollen, um die Nachweise für die Erfüllung der englischen Insolvenzvoraussetzungen zu erbringen. Insbesondere sind davon natürlich die wirklichen Betrüger betroffen, bei denen große Vermögen aufgedeckt werden, die eben in keinster Weise vermögenslos sind, die Belege fälschen, vorsätzliche Falschangaben machen und bei allen Punkten des Nachweises ihrer wirtschaftlichen und privaten Schwerpunkte dreist lügen. 

Die tückische Gefahr, die ein solches Verhalten scheinbar begünstigt, liegt allerdings daran, dass es durchaus möglich ist, in dem sehr pragmatischen englischen Verfahren vor Gericht mit einem solchen Lügengebäude in der ersten Phase durchzukommen, weil die Beamten manchmal nicht in die Tiefe gehen wollen und angesichts der Fülle der Fälle auch nicht wollen. Dies ist doppelt gefährlich wenn man die falsche Betreuung seitens der beratenden Agentur hat, die solches Verhalten unterstützt und in unzulässigem Ausmaß ggfs. sogar empfiehlt, um Kunden zu werben, bei denen dann noch teils abenteuerliche Gebühren berechnet werden.
Denn es ist ganz entscheidend, dass man einen glaubwürdigen Eindruck in dem ganzen Verfahren macht und die Unterlagen dies auch konsequent und in sich logisch widerspiegeln. Was viele nicht wissen ist, dass im Verfahren die englischen Beamten natürlich umgehend die deutschen Gläubiger anschreiben und sie mit den Angaben des Schuldners konfrontieren sowie nach Einreichen des Insolvenzantrages dann ein hearing zu den Unterlagen festlegen. Dieses Procedere haben die Gerichte im Rahmen einer verschärften Prüfung bereits neuerdings als Standard eingerichtet.
Letztlich aber haben Sie es mit den deutschen Gläubigern und deren Anwälten und/oder gar der deutschen Staatsanwaltschaft oder dem deutschen Finanzamt zu tun, was zu einer üblen Überraschung für Sie werden kann, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Ihr Lebensmittelpunkt z.B. gar nicht in England gewesen ist, weil Sie sich zu lange in Deutschland oder sonst wo, aus welchen Gründen auch immer, aufgehalten haben. 

Um alle diese Fallstricke zu vermeiden, ist es daher entscheidend, dass Sie sich von uns professionell in diesem Prozess beraten lassen und auch danach handeln, obgleich Ihnen manches etwas trivial und sehr einfach vorkommen kann. Aber es sind gerade die vielen Kleinigkeiten des täglichen Lebens, die oft entscheidend sind und die man aus der deutschen Perspektive nicht erkennt. 

Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, unsere Klienten so fachmännisch zu begleiten, dass sie hinterher ruhig schlafen können und auch von schwierigen Gläubigern die Restschuldbefreiungsurkunden nicht anzufechten sind. 

Um all dies zu gewährleisten haben wir an verschiedenen Stellen des Sie begleitenden Prozesses Filter eingebaut, die es uns erlauben, uns unsere Mandanten genau anzusehen, ob sie sich für ein solches Verfahren eignen und wir sie dann auch aufnehmen können. 

Die im Internet oder auch von deutschen Anwälten gerne zitierten Anfechtungsverfahren sind in der Tat aber eher selten und bei genauerem Studium stellt sich heraus, dass hier in der Regel gegen jede Professionalität verstoßen wurde. So auch in dem gerne zitierten jüngsten Fall des Jahres 2011, wo bei einem Rentner das Insolvenzverfahren in England rückgängig gemacht wurde. Alles dies ist aber bei einem professionellen Herangehen, für das wir stehen, äußerst unwahrscheinlich, so dass wir auch in unserem Kundenstamm bisher keinen Anfechtungsprozess hatten. 

Hinzu kommt eben die seit Jahren gefestigte EU-Rechtsprechung, dass die englische Restschuldbefreiung von deutschen Gerichten und Behörden ausnahmslos heute anerkannt wird, sofern das Verfahren nicht rückabgewickelt wird, was – wie gesagt – sehr selten der Fall ist. Dies verdanken wir der EU-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil, in dem diese übergeordneten Grundsätze festgeschrieben sind, nach denen sich auch die deutschen Behörden richten müssen.

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