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Insolvenzverfahren in England: So funktioniert es! (Rechtsgrundlagen im Überblick)

Kernpunkt ist die Einreichung Ihres Insolvenzantrages bei einem Insolvenzgericht, dem sogenannten Bankruptcy Court, nachdem wir diesen mit Ihnen im Detail und so rechtssicher, wie es in der Situation möglich ist, sowie nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet haben. Mit diesem Antrag wird von Ihnen versichert, dass Sie Ihre persönliche Insolvenz anmelden und Sie zugleich eine Liste der Ihnen bekannten Gläubiger zusammen mit der Höhe aller jeweils geschuldeten Beträge und Adressen der Gläubiger einreichen. Sie erklären weiterhin, dass Sie wenigstens sechs Monate Ihren Lebensmittelpunkt (LP) = englisch: COMI (Center of Main Interest) in England haben. Je nach Anzahl Ihrer Gläubiger, umfasst der Antrag beim Gericht ca. 40 bis 50 Seiten. Er weist eine Fülle von Fallen und Hürden auf, die Sie nur von einem Fachmann erklärt bekommen. Demnach ist hier – sowie in anderen vermeintlich einfachen Schritten des Insolvenzverfahrens – vor und auch nach dem Gerichtstermin äußerste Präzision und Vorsicht angebracht. Nach dem Gespräch mit dem Richter am Insolvenzgericht wird von diesem Ihr Verfahren entweder anerkannt, da er sich als zuständig sieht und dies aufgrund der Unterlagen klar ist, die Sie vorlegt haben, oder aber Sie müssten erneut mit Beweisen kommen, die Ihren Lebensmittelpunkt (COMI) in den strittigen Punkten besser belegen. 

Letzteres kommt immer wieder vor und ist keine nicht wieder gutzumachende Katastrophe. Es kostet Sie aber unnötig Zeit und Geld. Außerdem birgt es Gefahrenmomente, denen wir Sie nicht aussetzen wollen. Sie haben nur diese eine Chance! Es hat bei unseren Mandanten noch nie dazu geführt, dass das Verfahren abgelehnt wurde. Daher unsere hohe Erfolgsquote, die der Grund ist, weshalb wir eine Geld-zurück-Garantie anbieten können, die Ihnen entsprechende Sicherheit bietet, dass unsere Leistungen nicht verpuffen. Sobald der Insolvenzrichter sich als zuständig sieht und damit Ihren Antrag anerkannt hat, werden Sie an eine Art nachgeordneten Insolvenzverwalter, in England genannt Offical Receiver (OR) übergeben. Dieser wird mit Ihnen in den nach den Gerichtsterminen folgenden Wochen ein Gespräch führen, in dem Sie Ihre Ausgangslage verdeutlichen und genauer darstellen, z.B. wie es zu Ihrem Konkurs kam, welche Hintergründe hier vorliegen und weitere Details. Danach gehen Sie mit dem OR Ihre Gläubigerliste durch. Er wird Ihre Gläubiger anschreiben und alle Details klären bzw. mit der Verwertung ggfs. bestehenden Vermögens beginnen. Spätestens nach einem Jahr, in einigen Idealfällen auch schon nach sechs bis neun Monaten, erfolgt dann allerdings automatisch Ihre Restschuldbefreiung, die Sie nach dem Antrag der betreffenden Urkunde Ihren Gläubigern vorlegen können.

Wenn Sie das lesen, fragen Sie sich wo hier der Pferdefuß sein könnte, denn es klingt doch so einfach. Hierzu ist zu sagen, dass die England–Insolvenz auch wirklich viel einfacher und angenehmer ist, als das Verfahren in Deutschland oder Österreich. Es öffnen sich aber in sehr vielen Details Fallen, in die Sie leicht tappen können, wenn Sie bei vermeintlich einfachen Dingen nicht begleitet werden. Je mehr Sie jedoch unseren Rat befolgen und unserem Coaching folgen, umso leichter wird sich der Weg für Sie darstellen. Tun Sie dies nicht, ist die Chance eines Scheiterns hoch. Nach maximal 12 Monaten sollten Sie mit unserer Begleitung wieder in der Lage sein, Ihr Leben neu aufzubauen. Ein Leben ohne ständige Angst vor Gläubigern, dem Finanzamt, uneinsichtigen Gerichtsvollziehern oder einer komplexen Justiz oder sonstigen Institutionen. 

Möglich ist dieses verkürzte Verfahren der Restschuldbefreiung nach maximal einem Jahr durch die EU-Verordnung Nr. 1364/2000 und das bahnbrechende BGH-Urteil vom 18.09.2001 (Aktenzeichen: IX ZB 51/00): „Wenn sich ein deutscher Staatsbürger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen Insolvenzordnung (InsO), insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen Insolvenzverordnung entsprechen.“

Sehr ausführliche Informationen zur erfolgreichen Durchführung der englischen Insolvenz mit England-Insolvenz.com finden Sie im Kapitel

Rechtsgrundlagen der Insolvenz (Deutsches und englisches Insolvenzrecht  Gesetzestexte, ausführlich) sowie in unseren

Fragen und Antworten, als auch im

Kapitel Forum/Blogs/Presse. 

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